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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service und Werkstattleistungen

§ 1 Auftragserteilung
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

§ 2 Entgeltlicher verbindlicher Kostenvoranschlag
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an ihn, falls nicht anders vereinbart ist, 3 Wochen gebunden. Wird der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt, darf der dort angegebene Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Die ges. MwSt. darf jeweils hinzutreten. Solche Kostenvoranschläge sind entgeltlich, das Entgelt wird jedoch im Falle einer darauf bezogenen späteren Auftragserteilung auf den dafür fälligen Werklohn angerechnet.

§ 3 Fertigstellung
Schriftlich als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Eintretende Verzögerungen durch ausbleibende Beistellungen des Auftraggebers oder Änderung des Arbeitsumfanges gegenüber dem ursprünglichen Auftrag hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe und eines neuen Fertigstellungstermins mitzuteilen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen, oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten, oder den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung oder ausbleibende Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zu oben genannten Wahlleistungen, sehr wohl aber zur Unterrichtung des Auftraggebers über die Verzögerung.

§ 4 Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen, innerhalb von 2 Arbeitstagen bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen und den Auftragsgegenstand nach seinem Ermessen auch anderweitig aufbewahren oder aufbewahren lassen. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
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